Auszüge aus dem Personenstandsgesetz

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044; Geltung ab 01.01.2009
FNA: 211-9-1; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 211
§ 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt

(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot geborenes Kind.

(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet.

(4) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 3 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

Erläuterungen:

a) Lebendgeburt

Die Geburt ist gemäß § 31 Abs. 1 AVO-PStG eine Lebendgeburt, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder
• Das Herz geschlagen oder
• Die Nabelschnur pulsiert
• Die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat

Es wird nicht unterschieden, ob das lebend geborene Kind lebensfähig oder lebensunfähig ist, welches Geburtsgewicht oder welche Geburtslänge es und wie lange es gelebt hat.

b) Totgeburt

Bei einer Totgeburt im rechtlichen Sinne handelt es sich, wenn ein Kind totgeboren wurde oder in der Geburt verstorben ist, d.h. sich keines der in § 31 Abs. 1 AVO-PStG (s.o.) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat, das Gewicht des Kindes aber mindestens 500 g beträgt.

c) Fehlgeburt

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Kindes bei der Geburt weniger als 500 g beträgt und sich keines der in § 31 Abs. 1 AVO-PStG genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat.

Aktuelle Änderungen!

Änderung Personenstandsgesetz (BGB1, Seite 1768)
Dez. 2018
Erstmalig wird nicht mehr von Gewicht oder Lebenszeichen abhängig gemacht, sondern von der SSW.
Es handelt sich um eine Totgeburt, wenn das Kind vollendete 24. SSW erreicht hat.

Ebenfalls abweichend wird ein Kind als Totgeburt bezeichnet, wenn mindestens ein Kind bei Mehrlingsgeburten als Person beurkundet wird.

Auszüge aus den Richtlinien für Mutterschutz

Anspruch auf Mutterschutz
Grundsätzlich wird sowohl bei Lebendgeburten als auch bei Totgeburten Mutterschutz nach den Mutterschutzfristen im vollen Umfang gewährt.

Dauer
Die Dauer des Mutterschutzes nach der Entbindung liegt in der Regel bei 8 Wochen. Handelt es sich jedoch um eine ärztlich festgestellte Frühgeburt oder um eine Mehrlingsgeburt, dann verlängert sich der Anspruch auf Mutterschutz um weitere 4 Wochen auf insgesamt 12 Wochen nach der Entbindung.

Diese Schutzfristen sind grundsätzlich bindend. Eine vorzeitige Beschäftigungsaufnahme ist grundsätzlich nicht möglich. Die einzige Ausnahme, vor Ablauf der Schutzfristen, die Beschäftigung wieder aufzunehmen liegt vor, wenn eine Mutter beim Tod des geborenen Kindes ausdrücklich verlangt wieder beschäftigt zu werden und nach ärztlichem Attest nichts dagegen spricht. Eine Beschäftigung vor Ablauf von 14 Tagen nach der Geburt ist allerdings auf keinen Fall möglich.

Hier wird daher nicht unterschieden, ob es sich um eine Lebendgeburt, Totgeburt oder um eine Lebendgeburt mit späterem Versterben handelt. Die Mutterschutzzeit ist eine Zeit der besonderen Schutzbedürftigkeit der Mutter.

Mutterschaftsgeld
Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wird grundsätzlich für die volle Zeit der geltenden Schutzfristen Mutterschaftsgeld gezahlt, wenn Entgelt wegfällt. Wichtig ist jedoch der erwähnte Wegfall des Entgeltes, da es sich bei Mutterschaftsgeld um eine Entgeltersatzleistung handelt. Nimmt die Mutter eines verstorbenen Kindes jedoch frühzeitig vor Ablauf der Schutzfristen die Beschäftigung wieder auf und das Entgelt entfällt somit nicht mehr, dann kann ab diesem Zeitpunkt kein Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt werden. In der Frage zu der Mutterschutzzeit vor der Geburt muss man nochmal unterscheiden.

Besonderheiten
Konnten die 6 Wochen vor der Geburt nicht in Gänze genommen werden, weil das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommen ist, dann werden die nicht in Anspruch genommenen Tage hinten dran gehängt. Hat Die werdende Mutter in der Zeit vor der Geburt auf eigenen Wunsch weiter gearbeitet, dann hat sie in dieser Zeit Entgelt bekommen. In diesem besonderen und eher seltenen Fall würden die Tage nicht hinten dran gehängt, da die Nichtinanspruchnahme auf Wunsch der werdenden Mutter erfolgte und kein Entgelt ausgefallen ist.